Präambel

Das Ortsbild der Gemeinde Gärtringen und des Ortsteils Rohrau unterliegt einem stetigen Wandel. Vieles, was einst zur Identität beider Ortschaften gehörte, ist in Vergessenheit geraten.
Wer eine erfolgreiche Zukunft gestalten will, muss seine Herkunft kennen. Daraus ist das Bedürfnis erwachsen, die über viele Jahrzehnte bestehenden Lebens- und Arbeitsverhältnisse auf vielfältige Art und Weise aufzuzeigen und die im Ortsbild der Gemeinde noch vorhandenen unverwechselbaren Elemente zu schützen und zu bewahren. Die Veränderungen in unserer Gemeinde sollen für alle sichtbar gemacht werden. Wir wollen die Geschichte(n) der Menschen erzählen und Miteinander ins Gespräch kommen.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Zeitsprung – Ortsgeschichte Gärtringen/Rohrau e.V.“. Er wurde am 11.03.2016 gegründet, hat seinen Sitz in Gärtringen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Geschichte der Gemeinde Gärtringen, die früheren Lebens- und Arbeitsgewohnheiten sowie die genealogischen Verhältnisse ihrer Einwohner. Die häusliche Lebensgemeinschaft, die örtliche Landwirtschaft, das Handwerk, Handel und Gewerbe, Gesellschaften und Gemeinschaften der Gemeinde Gärtringen werden in Wort, Bild und mit Gegenständen dargestellt. Der Verein weckt den Sinn für Geschichte und Heimat und setzt sich für die Erhaltung bestehender Kulturdenkmale und die Eintragung neuer erhaltenswerter Objekte in das Denkmalsbuch ein.

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

b) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für satzungsmäßige Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Sinne § 3 Nr. 26 ESTG ausgezahlt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

b) Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

c) Ein Mitglied scheidet durch Tod, Kündigung, Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluss aus.

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins behindert.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb eines Monats die Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor der Vereinsführung zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung der Vereinsführung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Bei Austritt oder Ausschluss sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände einem Mitglied der Vereinsführung unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung und verpflichtet sich, die Regelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Veränderungen insbesondere der Anschriften und bei Teilnahme am Einzugsverfahren die Bankverbindung mitzuteilen. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, gehen nicht zulasten des Vereins.
Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wurde.

§ 5 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Vereinsführung

§ 6 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

a) ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich bis 30.Juni. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Ankündigung im Amtsblatt der Gemeinde Gärtringen unter Nennung der Tagesordnung einberufen.

b) Anträge an die Versammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit anerkennt.

c) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wird geheime Wahl beantragt, muss diese durchgeführt werden, wenn 25 % der anwesenden Mitglieder dies unterstützen. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Sie hat folgende Aufgaben:

1) alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Vereinsführung zuständig ist, beraten

2) die Vereinsorgane wählen

3) die Höhe des Mitgliedsbeitrages festsetzen

4) die Geschäftsberichte der Vereinsführung entgegennehmen

5) den Vorstand entlasten

6) Änderungen der Vereinssatzung oder über die Auflösung des Vereins entscheiden

7) Die Beschlüsse der Versammlung müssen vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung unterschrieben werden. Dabei müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein: Ort und Zeit, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Angabe der Begründung verlangt wird.

§ 8 Vereinsführung

Die Vereinsführung besteht aus

a) dem Vorstand, der aus zwei gleichberechtigten Personen besteht. Diese vertreten den Verein im Sinne § 26 BGB

b) dem Kassenverwalter

c) dem Schriftführer

d) dem Jugendsprecher

e) bis zu fünf Beisitzern

Der Verein kann eine Jugendgruppe als Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Vereins einrichten, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt.
Als Beisitzer fungieren die von den Arbeitsgruppen gewählten Sprecher. Diese werden von den Arbeitsgruppenmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie fungieren als Beisitzer, solange die Arbeitsgruppe besteht und werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

1) Der Vorstand und der Kassenverwalter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Vereinsführung bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied der Vereinsführung vorzeitig aus, kann die Vereinsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

2) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm das Vereinsvermögen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Die Vereinsführung ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Gremiumsmitglieder beschlussfähig.

4) Die Sitzungen der Vereinsführung werden im gegenseitigen Einvernehmen kurzfristig und ohne Einhaltung von Formerfordernissen einberufen. Es können jederzeit fachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
Die Beschlüsse der Vereinsführung müssen vom Schriftführer und von einem Vorstand unterschrieben werden. Es gelten dabei die unter § 7 Pkt.7 festgelegten Kriterien.

§ 9 Kassenverwaltung und Kassenprüfer

1. Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer, die nicht der Vereinsführung angehören dürfen, prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Bei vorgefundenen Mängeln ist unverzüglich dem Vorstand zu berichten.

2. Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Vereins werden vom Kassenverwalter eigenverantwortlich geführt. Der Vorstand kann dazu eine Kassenordnung beschließen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Wegfall des Vereinszweckes

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu einer Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereines bzw. bei Wegfall des steuerlichen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Gärtringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gärtringen, 11.03.2016

Hier: Download der Satzung.